Warnzeichen, Warnung vor Rutschgefahr D-W028 - DIN 4844/BGV A8
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Artikel-Nr.: 3135/74
Größe: 400 mm
Material: Kunststoff
Das dreieckige Schild mit gelbem Grund hat einen breiten schwarzen Rand und eine gelbe Lichtkante. Mittig ist eine Person zu sehen, welche auf einer nassen Oberfläche ausgerutscht ist.
Materialien:
- Folie selbstklebend
- Kunststoff, 3-fach gelocht
Sichern Sie die Gefahrenstellen in Ihrem Betrieb mit normgerechten Warnzeichen von Schilder Klar.
Nutzen sie dieses Warnzeichen um Gefahrenstellen mit Rutschgefahr, wie z.B. nasse oder ölige Oberflächen, zu kennzeichnen.
Klar empfiehlt: Stellen Sie um auf Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010!
Sicherheitskennzeichen nach DIN 4844/BGV A8 sind Kennzeichen nach alter Norm, die mittlerweile durch die international gültige DIN EN ISO 7010/ASR A1.3 ersetzt wurden. Die DIN 4844/BGV A8 dient nur zur Ergänzung und nur in Zusammenhang mit einer nach §3 ArbStättV durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Bei der Verwendung von Kennzeichen nach BGV A8 muss, laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber erfolgen, inwieweit das Schutzniveau nach aktueller ASR A1.3 erreicht wird.
Das dreieckige Schild mit gelbem Grund hat einen breiten schwarzen Rand und eine gelbe Lichtkante. Mittig ist eine Person zu sehen, welche auf einer nassen Oberfläche ausgerutscht ist.
Materialien:
- Folie selbstklebend
- Kunststoff, 3-fach gelocht
Sichern Sie die Gefahrenstellen in Ihrem Betrieb mit normgerechten Warnzeichen von Schilder Klar.
Nutzen sie dieses Warnzeichen um Gefahrenstellen mit Rutschgefahr, wie z.B. nasse oder ölige Oberflächen, zu kennzeichnen.
Klar empfiehlt: Stellen Sie um auf Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010!
Sicherheitskennzeichen nach DIN 4844/BGV A8 sind Kennzeichen nach alter Norm, die mittlerweile durch die international gültige DIN EN ISO 7010/ASR A1.3 ersetzt wurden. Die DIN 4844/BGV A8 dient nur zur Ergänzung und nur in Zusammenhang mit einer nach §3 ArbStättV durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Bei der Verwendung von Kennzeichen nach BGV A8 muss, laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber erfolgen, inwieweit das Schutzniveau nach aktueller ASR A1.3 erreicht wird.