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Gefahrgutaufkleber für den Transport von Lithiumbatterien gem. ADR (SV 188)



Für die Kennzeichnung beim Transport von Lithium-Ionen-Batterien und Lithium-Metall-Batterien gelten unter bestimmten Bedingungen Sondervorschriften. Diese Sondervorschrift 188 ist in der ADR Kapitel 3.3 festgehalten.

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Gefahrgutaufkleber für den Transport von Lithiumbatterien gem. ADR (SV 188)



Dabei geht es unter anderem um die Unterschreitung von Grenzwerten des Stoffes Lithium. Auch müssen Batterien, die nicht in Ausrüstung eingebaut sind, eigenständig verpackt sein und gegen Kurzschlüsse und Beschädigungen geschützt sein. Auch dürfen Versandstücke, die Batterien enthalten, welche nicht in Ausrüstung eingebaut sind, nicht schwerer als 30 kg sein. Wie Gefahrgutaufkleber für Lithium-Batterien auszusehen haben, wird im Unterabschnitt 5.2.1.9 erläutert.
Unter anderem muss eine der folgenden UN-Nummern auf dem Gefahrgutaufkleber zu sehen sein:

  • UN 3090 - Lithium-Metall-Zellen
  • UN 3091 - Lithium-Metall-Zellen in/mit Ausrüstung
  • UN 3480 - Lithium-Ionen-Zellen
  • UN 3481 - Lithium-Ionen-Zellen in/mit Ausrüstung

Sie erhalten hier normgerechte Gefahrgutaufkleber für den Transport von Batterien gemäß Sondervorschrift 188. Sie entsprechen den, im Unterabschnitt 5.2.1.9 vorgegebenen, Anforderungen. Die Gefahrgutaufkleber für Lithiumbatterien besitzen auf allen Transportwegen Gültigkeit.