Geschwindigkeitsschild "25" gemäß § 58 StVZO, Ø200mm, Folie/Aluminium
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Artikel-Nr.: 550/52
Ausführung: 25 km/h
Größe: 200 mm
Material: Aluminium geprägt
Eigenschaften:
- Materialien:
- Aluminium geprägt, 4-fach gelocht
- Folie selbstklebend, ungelocht
- Maße: Ø 200mm
- zur Anbringung direkt am Fahrzeug
Diese Geschwindigkeitsschilder entsprechen den Anforderungen nach §58 StVZO. Sie geben die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeuges in Kilometer an. Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass das Schild kreisrund mit einem Durchmesser von 200mm und mit einem schwarzen Rand versehen ist. Die Zahlen müssen eine Schriftgröße von 120mm aufweisen. Folgende Fahrzeuge müssen mit Geschwindigkeitsschildern gekennzeichnet sein:
- Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h
- Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h
- Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5m/s
Die Geschwindigkeitsschilder müssen sowohl an beiden Längsseiten, als auch an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie ihren Anhängern ist eine Anbringung an der Fahrzeugrückseite ausreichend.
Eigenschaften:
- Materialien:
- Aluminium geprägt, 4-fach gelocht
- Folie selbstklebend, ungelocht
- Maße: Ø 200mm
- zur Anbringung direkt am Fahrzeug
Diese Geschwindigkeitsschilder entsprechen den Anforderungen nach §58 StVZO. Sie geben die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeuges in Kilometer an. Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass das Schild kreisrund mit einem Durchmesser von 200mm und mit einem schwarzen Rand versehen ist. Die Zahlen müssen eine Schriftgröße von 120mm aufweisen. Folgende Fahrzeuge müssen mit Geschwindigkeitsschildern gekennzeichnet sein:
- Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h
- Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h
- Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5m/s
Die Geschwindigkeitsschilder müssen sowohl an beiden Längsseiten, als auch an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie ihren Anhängern ist eine Anbringung an der Fahrzeugrückseite ausreichend.