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Gebotszeichen, Vor Öffnen Netzstecker ziehen D-M006 - DIN 4844/BGV A8

5,15 €

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Bogen

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Artikel-Nr.: 7804/66
Ausführung: Bogen = 6 Stück
Größe: 50 mm
Material: Folie selbstklebend
Auswahl
Material Ausführung Größe Artikel-Nr. Stückpreis
Folie selbstklebendBogen = 6 Stück50 mm 7804/66
5,15 €
Folie selbstklebendStück100 mm 7804/63
1,70 €
Beschreibung
Produktinformationen "Gebotszeichen, Vor Öffnen Netzstecker ziehen D-M006 - DIN 4844/BGV A8"

Mittig auf dem kreisförmigen, blauen Schild nach DIN 4844 ist eine weiße Steckdose zu sehen und rechts daneben ein Stecker. Ein weißer Pfeil nach rechts symbolisiert, dass der Stecker gezogen werden soll.

Material:

  • Folie selbstklebend

Klar empfiehlt: Stellen Sie um auf Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010!
Sicherheitskennzeichen nach DIN 4844/BGV A8 sind Kennzeichen nach alter Norm, die mittlerweile durch die international gültige DIN EN ISO 7010/ASR A1.3 ersetzt wurden. Die DIN 4844/BGV A8 dient nur zur Ergänzung und nur in Zusammenhang mit einer nach §3 ArbStättV durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Bei der Verwendung von Kennzeichen nach BGV A8 muss, laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber erfolgen, inwieweit das Schutzniveau nach aktueller ASR A1.3 erreicht wird.

Material Ausführung Größe Artikel-Nr. Stückpreis
Folie selbstklebendBogen = 6 Stück50 mm 7804/66
5,15 €
Folie selbstklebendStück100 mm 7804/63
1,70 €
Produktinformationen "Gebotszeichen, Vor Öffnen Netzstecker ziehen D-M006 - DIN 4844/BGV A8"

Mittig auf dem kreisförmigen, blauen Schild nach DIN 4844 ist eine weiße Steckdose zu sehen und rechts daneben ein Stecker. Ein weißer Pfeil nach rechts symbolisiert, dass der Stecker gezogen werden soll.

Material:

  • Folie selbstklebend

Klar empfiehlt: Stellen Sie um auf Sicherheitskennzeichen nach DIN EN ISO 7010!
Sicherheitskennzeichen nach DIN 4844/BGV A8 sind Kennzeichen nach alter Norm, die mittlerweile durch die international gültige DIN EN ISO 7010/ASR A1.3 ersetzt wurden. Die DIN 4844/BGV A8 dient nur zur Ergänzung und nur in Zusammenhang mit einer nach §3 ArbStättV durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Bei der Verwendung von Kennzeichen nach BGV A8 muss, laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz, eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber erfolgen, inwieweit das Schutzniveau nach aktueller ASR A1.3 erreicht wird.